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Gemeinsame Pressemitteilung des BMJ und BMG zur Pandemievorsorge 03.08.2022

Pandemievorsorge für Herbst und Winter:
neuer rechtlicher Rahmen im Infektionsschutzgesetz

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium
der Justiz (BMJ) haben unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes einen
Vorschlag für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
erarbeitet. Das IfSG enthält unter anderem die rechtlichen Grundlagen zur
Pandemiebekämpfung. Die bisherigen auf die COVID-19-Pandemie bezogenen
Sonderregeln sind bis zum 23. September 2022 befristet. Im Herbst und Winter
ist mit einem saisonalen Anstieg der COVID-19-Fälle zu rechnen – und mit
einer gesteigerten Belastung des Gesundheitssystems und der sonstigen
kritischen Infrastrukturen. Deshalb sind modifizierte Anschlussregeln
erforderlich. Der Vorschlag sieht lageangepasste Rechtsgrundlagen vom
1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 vor. Die bisherigen
pandemiebedingten Sonderregelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
werden bis zum 30. September 2022 befristet.

 

Pandemievorsorge für Herbst und Winter:

neuer rechtlicher Rahmen im Infektionsschutzgesetz




Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium

der Justiz (BMJ) haben unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes einen

Vorschlag für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

erarbeitet. Das IfSG enthält unter anderem die rechtlichen Grundlagen zur

Pandemiebekämpfung. Die bisherigen auf die COVID-19-Pandemie bezogenen

Sonderregeln sind bis zum 23. September 2022 befristet. Im Herbst und Winter

ist mit einem saisonalen Anstieg der COVID-19-Fälle zu rechnen – und mit

einer gesteigerten Belastung des Gesundheitssystems und der sonstigen

kritischen Infrastrukturen. Deshalb sind modifizierte Anschlussregeln

erforderlich. Der Vorschlag sieht lageangepasste Rechtsgrundlagen vom

1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 vor. Die bisherigen

pandemiebedingten Sonderregelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

werden bis zum 30. September 2022 befristet.



Bundesminister für Gesundheit Prof. Karl Lauterbach:

Deutschland soll besser als in den vergangenen Jahren auf den nächsten

Coronawinter vorbereitet sein. Dafür haben wir einen 7- Punkte-Plan

entwickelt. Die jetzt vereinbarten Anpassungen des IfSG sind Teil dieses Plans

zur Umsetzung der Corona-Herbststrategie. Impfkampagne mit neuen

Impfstoffen, Pandemieradar mit tagesaktuellen Daten, Test- und

Behandlungskonzepte, Schutzkonzepte für Pflegeheime und ein rechtssicherer

Rahmen für Schutzmaßnahmen: Damit können wir arbeiten. Mit einem

solchen IfSG-Stufenmodell geben wir Bund und Ländern rechtssichere

Werkzeuge zur Pandemievorsorge an die Hand. Dazu gehört der bundesweite

Einsatz von Masken und zielgerichtetes Testen für besonders gefährdete

Personen. Ab 1.10. können die Länder die Maskenpflicht in den Innenräumen

nutzen. Wenn die Situation es gebietet, gilt auch eine Maskenpflicht bei

Außenveranstaltungen und es kommt zu Obergrenzen im öffentlichen Raum.

Wir können die Pandemie nur gemeinsam überwinden.“

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann:

Vorbereitet sein – Verhältnismäßigkeit wahren – vulnerable Personen

schützen: An diesen drei V orientiert sich unser Corona-Schutzkonzept für die

Zeit ab Oktober. Wir nehmen die Pandemie weiter ernst. Und vor allem

nehmen wir die Grundrechte ernst. Auch im Herbst und Winter gilt:

Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind.

Lockdowns und Ausgangssperren erteilt unser Konzept deshalb eine Absage.

Stattdessen setzen wir auf Maßnahmen, die wirksam sind und zugleich

zumutbar.

Masken schützen. Und in bestimmten Situationen ist eine Maskenpflicht auch

zumutbar. Deshalb wird es in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie

im Fernverkehr eine Maskenpflicht geben. Wenn das Pandemiegeschehen dies

erfordert, können die Länder daneben für weitere Bereiche des öffentlichen

Lebens in Innenräumen eine Maskenpflicht anordnen. In Kultur, Freizeit, Sport

und Gastronomie muss es allerdings Ausnahmen für getestete, frischgeimpfte

und frischgenesene Personen geben. In diesen sozialen Bereichen ist es richtig,

mehr auf die Eigenverantwortung der Zivilgesellschaft zu setzen – so wie es

auch die meisten anderen europäischen Staaten tun.

Den Schulen gilt unser besonderes Augenmerk. Kinder haben ein Recht auf

schulische Bildung und einen möglichst unbeschwerten Schulalltag.

Schulschließungen darf es deshalb nicht geben. Auch eine pauschale

Maskenpflicht an Schulen wäre nicht angemessen. Die Länder werden eine

Maskenpflicht an Schulen deshalb nur anordnen können, wenn dies

erforderlich ist, um weiter Präsenzunterricht durchführen zu können – und

auch dann nur für Kinder ab der fünften Klasse.

Unser Schutzkonzept ist die richtige Antwort auf die jetzige Pandemielage. Ich

bin froh, dass wir uns innerhalb der Bundesregierung so zügig darauf

verständigt haben. Wir folgen damit genau dem vereinbarten Fahrplan. Bis

Ende September ist ausreichend Zeit, um das Gesetzgebungsverfahren zu

einem überzeugenden Abschluss zu bringen.“


Der Vorschlag für die Fortentwicklung des IfSG sieht ein mehrstufiges,

lagebezogenes Schutzkonzept vor. Danach sollen zwischen Anfang Oktober

und Anfang April bestimmte bereichsspezifische Schutzmaßnahmen

bundesweit gelten. Vorgesehen ist ferner, dass die Länder bestimmte

weitere Schutzmaßnahmen anordnen können, soweit dies erforderlich ist,

um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen

kritischen Infrastruktur zu gewährleisten und einen geregelten

Schulunterricht in Präsenz aufrechtzuerhalten. Sofern in einem Land eine

konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder

der sonstigen kritischen Infrastruktur besteht, kann das Land – nach einem

Parlamentsbeschluss – in betroffenen Gebietskörperschaften bestimmte

weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.



Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023:



Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen

  • Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr.
  • Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern,sowie,voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren          Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.
  • Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für frisch

    geimpfte und genesene Personen sowie für Personen, die in den jeweiligen

    Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut

    oder gepflegt werden.
  • Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung

    dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen

    Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren

    persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten; ferner für Kinder

    unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske

    tragen können, sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder

Die Länder können weitergehende Regelungen erlassen, um die

Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen

Infrastruktur zu gewährleisten. Diese möglichen Maßnahmen in

Länderverantwortung sind:

  •  Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine

          zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder

          Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie

          in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für

          Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder

          genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-

          Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte

          Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
Verpflichtung zur
Testung in bestimmten

  • Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur

    Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen,

    Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
  • Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen

    für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften

    Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten

    Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

    Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete

    Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren

    eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems

    oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem

    folgende Maßnahmen angeordnet werden:
  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein

    Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie

    bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die

    Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete

    Personen gilt dann nicht.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von

    Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte,

    Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote

    und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich

    für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere

    Personen aufhalten.
  • Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen

    Raum.
  • Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in

    öffentlich zugänglichen Innenräumen.



Der Vorschlag für die Fortentwicklung des IfSG soll voraussichtlich noch

im August vom Bundeskabinett beschlossen werden. Anschließend soll er

in das bereits laufende Verfahren zum Gesetz zur Stärkung des Schutzes der

Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-

19 eingebracht werden. Dadurch ist sichergestellt, dass die Regelungen

rechtzeitig in Kraft treten können.